Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Baumschutzgesetzes
001 Zweck und Anwendungsbereich
002 Erhaltungspflicht
003 Verbotene Eingriffe
004 Bewilligungspflicht
005 (ohne Titel)
006 Ersatzpflanzung
007 Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
008 Umpflanzung
009 Ausgleichsabgabe
009a Änderung des Bemessungsbescheides
010 Einstellung von Arbeiten
011 (entfällt)
011a Verknüpfung mit der Bauordnung für Wien
012 Zutritts- und Auskunftsrecht
013 Strafbestimmungen
014 Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzun...
015 Mitwirkung des Bezirksvorsteher
016 Wirkungsbereich
017 Vollziehung
018 Unberührt bleibende Vorschriften
019 Inkrafttreten
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Baumschutzgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Baumschutzgesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Bewilligungspflicht
Text: (1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen
Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und
Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem
Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert
und daher die Entfernung geboten erscheint oder
2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes
im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes
entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder
3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von
baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche
Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare
Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung
der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten
Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines
der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur
Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei
offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien
festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu
situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch
dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-,
Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an
der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse
an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund
zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende
Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung
von Bäumen nicht erfüllen könnte.
(2) Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich
notwendige Ausmaß zu beschränken.
(3) Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem
Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der
jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu
keiner Bewilligung nach diesem Gesetz.