Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Baumschutzgesetzes
001 Zweck und Anwendungsbereich
002 Erhaltungspflicht
003 Verbotene Eingriffe
004 Bewilligungspflicht
005 (ohne Titel)
006 Ersatzpflanzung
007 Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
008 Umpflanzung
009 Ausgleichsabgabe
009a Änderung des Bemessungsbescheides
010 Einstellung von Arbeiten
011 (entfällt)
011a Verknüpfung mit der Bauordnung für Wien
012 Zutritts- und Auskunftsrecht
013 Strafbestimmungen
014 Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzun...
015 Mitwirkung des Bezirksvorsteher
016 Wirkungsbereich
017 Vollziehung
018 Unberührt bleibende Vorschriften
019 Inkrafttreten
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Baumschutzgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Baumschutzgesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 013
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige
Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine
gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
1. die im § 2 festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,
2. einen der nach § 3 Abs. 1 verbotenen Eingriffe setzt,
3. einen Baum entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige
Bewilligung entfernt oder entfernen läßt,
4. die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt
oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder
Umpflanzung unmöglich machen,
5. die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 verletzt,
6. Bäume entgegen § 11a vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige
bei der Baubehörde entfernt oder entfernen läßt, oder
7. entgegen den Bestimmungen des § 12 den Zutritt verhindert
oder Auskünfte verweigert.
(3) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den
Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu
42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z
5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen
zu bestrafen.
(4) Werden strafbare Handlungen im Sinne des Abs. 2 im Zuge von
Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch
den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der
auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die
Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn
und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Auf-
sichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen
oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen
worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in
solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht
bestraft werden kann.
(5) Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Abs. 2 ist
strafbar.
(6) Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Abs. 1 vor
dem Gericht ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG)
nicht einzurechnen.
(7) Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer
nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt
wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser
Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des
Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).