Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Zweck und Anwendungsbereich
002 Erhaltungspflicht
003 Verbotene Eingriffe
004 Bewilligungspflicht
005 (ohne Titel)
006 Ersatzpflanzung
007 Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
008 Umpflanzung
009 Ausgleichsabgabe
009a Änderung des Bemessungsbescheides
010 Einstellung von Arbeiten
011 (entfällt)
011a Verknüpfung mit der Bauordnung für Wien
012 Zutritts- und Auskunftsrecht
013 Strafbestimmungen
013a Wiederherstellung
014 Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung*
015 Mitwirkung des Bezirksvorsteher
016 Wirkungsbereich
017 Vollziehung
018 Unberührt bleibende Vorschriften
019 Inkrafttreten
Bauordnung
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Gehsteigverordnung
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baumschutzgesetz
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt.

(2) Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach § 4 sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand, der Standort der zu entfernenden Bäume sowie Baumaßnahmen, die sich auf den Baumbestand voraussichtlich auswirken, ersichtlich sind.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (§ 6).

(4) Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung.

(5) Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid im Sinne des Abs. 3 in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist.

(6) Wird die bewilligte Baumentfernung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durchgeführt, erlischt die erteilte Bewilligung. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen. Der Magistrat kann in begründeten Fällen im Bescheid davon abweichende Fristen festsetzen.