Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Zweck und Anwendungsbereich
002 Erhaltungspflicht
003 Verbotene Eingriffe
004 Bewilligungspflicht
005 (ohne Titel)
006 Ersatzpflanzung
007 Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
008 Umpflanzung
009 Ausgleichsabgabe
009a Änderung des Bemessungsbescheides
010 Einstellung von Arbeiten
011 (entfällt)
011a Verknüpfung mit der Bauordnung für Wien
012 Zutritts- und Auskunftsrecht
013 Strafbestimmungen
013a Wiederherstellung
014 Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung*
015 Mitwirkung des Bezirksvorsteher
016 Wirkungsbereich
017 Vollziehung
018 Unberührt bleibende Vorschriften
019 Inkrafttreten
Bauordnung
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Gehsteigverordnung
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baumschutzgesetz
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Ersatzpflanzung
Text: (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.

(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein mittel- bis großkroniger Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (16 bis 18 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1:1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.

(2a) Der Magistrat kann – je nach den örtlichen Möglichkeiten – anstelle von jeweils zwei vorzuschreibenden Ersatzbäumen die Pflanzung eines mittel- bis großkronigen Ersatzbaumes mit einem Stammumfang von 25 bis 30 cm vorschreiben.

(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt grundsätzlich dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, ist auch dies nicht möglich, im selben Bezirk auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen. In diesem Fall obliegt die Durchführung der Ersatzpflanzung dem zustimmenden Grundeigentümer. Diesem kommt im Verfahren im Hinblick auf die Vorschreibung von Art und Standort der Ersatzpflanzung Parteistellung zu.

(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Dabei können erforderlichenfalls zumutbare begleitende Maßnahmen, die für die Durchführung einer Ersatzpflanzung erforderlich sind (wie zB die Herstellung von Baumscheiben oder eine Beseitigung der Versiegelung von Flächen) vorgeschrieben werden. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.

(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung (gemäß Abs. 2) auszuweisen.

(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 möglichst im selben Bezirk vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ausgleichsmaßnahmen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben.

(7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern.