Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
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Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Baumschutzgesetzes
001 Zweck und Anwendungsbereich
002 Erhaltungspflicht
003 Verbotene Eingriffe
004 Bewilligungspflicht
005 (ohne Titel)
006 Ersatzpflanzung
007 Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
008 Umpflanzung
009 Ausgleichsabgabe
009a Änderung des Bemessungsbescheides
010 Einstellung von Arbeiten
011 (entfällt)
011a Verknüpfung mit der Bauordnung für Wien
012 Zutritts- und Auskunftsrecht
013 Strafbestimmungen
014 Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzun...
015 Mitwirkung des Bezirksvorsteher
016 Wirkungsbereich
017 Vollziehung
018 Unberührt bleibende Vorschriften
019 Inkrafttreten
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Baumschutzgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Baumschutzgesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Ersatzpflanzung
Text: (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist -
ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, daß
pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes,
gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein
Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm
Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z.
1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen,
wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 6 der Magistrat von der
Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.
(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen
von den Fällen des Abs. 6 - dem Träger der Bewilligung nach §
4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies
nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom
Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem
Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem
Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des
Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für
deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3
vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen
Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und
die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu
nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder
Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind,
wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen
Bestandteil des Bescheides bilden.
(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den
vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben,
so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem
Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und
es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung
auszuweisen.
(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder
nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der
Magistrat die Ersatzpflanzung durchzuführen und hiebei in
erster Linie auf öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer
Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem Umkreis von
höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn
dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im
verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung
der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen erwachsenden
Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben.
(7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder
gemäß Abs. 5 festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder
nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich
Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder
der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so
ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt
Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern.