Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Feuerpolizei
II. Brandverhütung
002 Allgemeine Verpflichtung
003 Untersagung brandgefährlichen Verhaltens
004 Verbrennen im Freien
005 Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen,
006 Reinigungsverpflichtung
007 Reinigung der Kehrgegenstände
007a Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers
008 Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers
009 Mängelanzeige durch den Rauchfangkehrer oder ...
010 Feuerbeschau
011 Inhalt der Feuerbeschau
012 Sonstige Prüfung der Brandsicherheit
013 Feuerpolizeiliche Aufträge und Maßnahmen; Nachbesc
014 Alarmeinrichtungen, Nachrichtenzentralen
015 Löschmittel
016 Betriebsbrandschutz
III. Brandbekämpfung
IV. Maßnahmen nach Bränden
V. Behörden, Verfahren, Strafbestimmungen
VI. Schlußbestimmungen
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
Abschnitt: II. Brandverhütung
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Verbrennen im Freien
Text: (1) Das Verbrennen von Sachen im Freien mit erheblicher Entwickung von Flammen, Rauch oder Funkenflug (z. B. bei Höhenfeuern) sowie das Absengen von Bodenflächen ist nur mit Bewilligung der Feuerpolizeibehörde, die Ausführung nur nach vorheriger Anzeige an die örtlich zuständige Feuerwehr zulässig.

(2) Die Bewilligung ist insoweit zu versagen oder nur unter Auflagen zu erteilen, als es aus Gründen der Brandverhütung und Brandbekämpfung geboten ist.

(3) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen:
a) das Verbrennen von trockenen pflanzlichen Abfällen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Gärtnerinnen anfallen, wenn es im üblichen Umfang bei Tageslicht erfolgt, Gründe der Brandverhütung und Brandbekämpfung nicht entgegenstehen und die erforderlichen Brandschutzvorkehrungen, insbesondere die Überwachung des Verbrennens und länger dauernde Nachkontrolle, getroffen werden;

b) das Verbrennen für Zwecke der Ausbildung und fachlichen Schulung der Mitglieder der Feuerwehr.

(4) Bei starkem Wind und großer Trockenheit dürfen Sachen im Freien nicht verbrannt werden.

(5) Verbote und Bewilligungspflichten nach sonstigen Vorschriften, insbesondere jenen zum Zweck der Luftreinhaltung, bleiben unberührt.