Feuerpolizeiordnung 1973
Fassung:
LGBl. Nr. 118/1973
Zuletzt:
LGBl. Nr. 49/2017
Abschnitt:
IV. Maßnahmen nach Bränden
Inhalt:
Paragraf:
§ 021
Kurztext:
Erhebungen über die Brandursache
Text:
Soweit möglich, ist schon während des Brandes, sonst nach dem Brand, von der Feuerpolizeibehörde wahrzunehmen, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben.