Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Feuerpolizei
II. Brandverhütung
002 Allgemeine Verpflichtung
003 Untersagung brandgefährlichen Verhaltens
004 Verbrennen im Freien
005 Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen,
006 Reinigungsverpflichtung
007 Reinigung der Kehrgegenstände
007a Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers
008 Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers
009 Mängelanzeige durch den Rauchfangkehrer oder ...
010 Feuerbeschau
011 Inhalt der Feuerbeschau
012 Sonstige Prüfung der Brandsicherheit
013 Feuerpolizeiliche Aufträge und Maßnahmen; Nachbesc
014 Alarmeinrichtungen, Nachrichtenzentralen
015 Löschmittel
016 Betriebsbrandschutz
III. Brandbekämpfung
IV. Maßnahmen nach Bränden
V. Behörden, Verfahren, Strafbestimmungen
VI. Schlußbestimmungen
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
Abschnitt: II. Brandverhütung
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Reinigungsverpflichtung
Text: (1) Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu überprüfen und zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Ebenso sind zur Vermeidung der Entzündung von Ablagerungen Luft- und Dunstleitungen nach Erfordernis zu überprüfen und zu reinigen.

(2) Das Reinigen, Kehren und Überprüfen darf nur von einer mit dem zu überprüfenden und zu kehrenden Gegenstand (Kehrgegenstand) vertrauten Person und mit geeignetem Gerät vorgenommen werden. Die Überprüfung und Kehrung der Rauch- und Abgasfänge und deren Verbindungsstücke zu den Feuerstätten (ausgenommen steckbare Verbindungsstücke), die Überprüfung und Kehrung von Räuchereinrichtungen sowie das Ausbrennen von Rauchfängen und Dunstleitungen darf nur durch einen Rauchfangkehrer erfolgen.

(3) Für die Veranlassung der ordnungsgemäßen Überprüfung und Kehrung ist in allgemein zugänglichen Räumen der Eigentümer des Baus, in den übrigen Fällen der über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte verantwortlich. Handelt es sich um Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, entledigt sich der Verpflichtete dieser Verantwortung durch Erteilung des Auftrages an den Rauchfangkehrer, die Kehrgegenstände nach Maßgabe des Kehrplanes fortlaufend zu überprüfen und zu kehren (Kehrauftrag). Ein Kehrauftrag gilt jedenfalls auch als erteilt, wenn durch den Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung und Kehrung durchgeführt und hiefür die Kehrgebühr entrichtet wurde.

(4) Die Errichtung bzw Aufstellung einer Feuerstätte ist vom Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unter Bekanntgabe der Art der Feuerstätte (Brennstoff, Leistung, Type, Baujahr, Hersteller) mitzuteilen. Die Vornahme der Überprüfung und Kehrung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung und Kehrung (Abs. 2) zu ermöglichen.

(5) Bei jeder Kehrung sind die Kehrgegenstände zur Gänze zu überprüfen und zu kehren. Die vorhandenen Ablagerungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich auszuräumen.

(6) Durch die Überprüfung und Kehrung darf die gewöhnliche Benützung des Kehrgegenstandes über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Baues nicht verursacht werden.

(7) Sollen Kehrgegenstände wegen Nichtbenützung vom Kehrauftrag ausgenommen sein, so ist die Nichtbenützung dem Rauchfangkehrer schriftlich mit der Wirkung anzuzeigen, daß der Kehrauftrag (Abs. 3) diesbezüglich erlischt. Solche Kehrgegenstände sind vor ihrer Wiederbenützung durch den Rauchfangkehrer mit der Maßgabe prüfen zu lassen, daß diese Veranlassung als Kehrauftrag anzusehen ist. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, sich einmal jährlich von der Nichtbenützung derartiger Kehrgegenstände zu überzeugen.

(8) Die Überprüfung und gegebenenfalls die zur Gefahrenabwehr nach der Überprüfung sofort vorgenommenen Kehrmaßnahmen von Feuerungs-, Rauch- und Abgasanlagen, Feuerstätten, Fängen und Verbindungsstücken hat durch Rauchfangkehrer zu erfolgen, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des § 120 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 mitumfasst.