Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Feuerpolizei
II. Brandverhütung
III. Brandbekämpfung
017 Feuerwehr
018 Allgemeine Pflichten bei Bränden
019 Besondere Pflichten bei Bränden
IV. Maßnahmen nach Bränden
V. Behörden, Verfahren, Strafbestimmungen
VI. Schlußbestimmungen
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
Abschnitt: III. Brandbekämpfung
Inhalt: 
Paragraf: § 019
Kurztext: Besondere Pflichten bei Bränden
Text: (1) Über Aufforderung der Feuerpolizeibehörde hat jedermann im notwendigen Umfang

a) auch während des Einsatzes der Feuerwehr die ihm zumutbaren Hilfeleistungen zu erbringen;

b) Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser, Löschgeräten und Löschmannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden, beizustellen;

c) das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten, sowie die zur wirksamen Brandbekämpfung erforderliche gänzliche oder teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen, Bäumen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden.

(2) Für Schäden, die einem auf Grund einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Verpflichteten hieraus erwachsen, gebührt eine angemessene, mangels eines anderen Entschädigungs- bzw. Leistungsverpflichteten von der Gemeinde zu leistende Entschädigung (Schadloshaltung). Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn die schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Abs. 1 Verpflichteten diente. Soferne über die Entschädigung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

(3) Die nach Abs. 2 zu leistenden Entschädigungen sind Kosten der Brandbekämpfumg.