Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Fassung:
LGBl. Nr. 73/2016
Zuletzt:
LGBl. Nr. 59/2024
Abschnitt:
3. 2. Unterabschnitt
Inhalt:
Paragraf:
§ 012
Kurztext:
Anforderungen für die Verwendung
Text:
Bauprodukte, für die
1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, oder
2. eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.