Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
1a. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
3. 2. Unterabschnitt
3. 3. Unterabschnitt
4. Abschnitt
4a. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
6. 2. Unterabschnitt
022 Marktüberwachung*
022a Konformitätsvermutung bei Bauprodukten,*
022b Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde*
022c Freier Warenverkehr
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Anlage
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Abschnitt: 6. 2. Unterabschnitt
Inhalt: Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte
Paragraf: § 022
Kurztext: Marktüberwachung*
Text: * bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

(1) Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsbehörde (§ 19).

(2) Die Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte (§ 19 Abs. 1) ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
1. in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, durchzuführen,
2. von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, und
3. Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, zu unterziehen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbraucherinnen, Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.

(4) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.