Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
1a. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
3. 2. Unterabschnitt
3. 3. Unterabschnitt
4. Abschnitt
4a. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
6. 2. Unterabschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
25a Kostentragung
026 Strafbestimmungen
027 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
028 Informationsverfahren
029 Umsetzungshinweis
Anlage
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Abschnitt: 8. Abschnitt
Inhalt: Straf-, Verfahrens- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 026
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 2a auf dem Markt bereitstellt;
2. eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;
3. den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;
4. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
5. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt oder verwendet;
6. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
7. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
8. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
9. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
10. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
11. ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 16b Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
12. den Verpflichtungen nach § 16b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 nicht nachkommt;
13. bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. der Hinweispflicht nach § 16b Abs. 3 nicht nachkommt;
14. vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 16d das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
15. die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 16d Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;
16. ein Bauprodukt, das zur Verwendung in Hausinstallationen vorgesehen ist und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des § 17a verwendet;
17. einem Auftrag nach § 17e nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
18. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 16e eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des § 16e Abs. 2 entspricht;
19. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 16e Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch das Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten;
20. die Nutzer und Nutzerinnen entgegen den Verpflichtungen nach § 16f nicht unterrichtet;
21. ein Bauprodukt entgegen § 17 Abs. 1 in Verkehr bringt oder entgegen § 17 Abs. 3, 4 und 5 auf dem Markt bereitstellt sowie der Mitteilungspflicht nach § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;
22. den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;
23. den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 25a, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 4 bis 10 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 2 500 Euro bis höchstens 50 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 3 bis 14, 18, 19 und 21 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.