Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. 2. Unterabschnitt
3. 3. Unterabschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
023 Mitgliedschaft des Landes Burgenland
024 Aufgaben
025 Aufsicht der Landesregierung
8. Abschnitt
Anlage
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Österreichisches Institut für Bautechnik
Paragraf: § 023
Kurztext: Mitgliedschaft des Landes Burgenland
Text: (1) Das Land Burgenland ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu sein.

(2) Das Land Burgenland ist nach Maßgabe der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung verpflichtet, die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen, nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Instituts, verbleibenden Kosten zu tragen.