Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Anlagentechnische Erfordernisse
3. Ergänzende Anforderungen
006 Allgemeine Bestimmungen über Gasrohrleitungen
007 Rohrleitungen in Räumen
008 Gasgeräte
009 Heizraum
010 Brandschutzmaßnahmen
011 Abnahmeprüfung von Erdgasanlagen
012 Abnahmeprüfung von Flüssiggasanlagen
013 Wiederkehrende Überprüfungen von Erdgasanlagen
014 Wiederkehrende Überprüfungen von Flüssiggasanlagen
4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen
5. Schlussbestimmungen
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gassicherheitsverordnung 2014
Abschnitt: 3. Ergänzende Anforderungen
Inhalt: 3. Abschnitt

Ergänzende Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen
Paragraf: § 006
Kurztext: Allgemeine Bestimmungen über Gasrohrleitungen
Text: (1) Rohrleitungen müssen für die jeweilige Gasart geeignet sein und dauerhaft den am Einbauort auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen entsprechend den Regeln der Technik gefertigt, verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Anschlüsse an Armaturen und Gasverbrauchseinrichtungen, des Korrosionsschutzes, der Einbettung und der Abstände zu anderen Einbauten.

(2) In Treppenhäusern und davon nicht brandschutztechnisch abgetrennten Gängen dürfen freiverlegte Gasleitungen nur in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise in bestehenden Gebäuden, wenn eine andere Leitungsverlegung nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig höheren Aufwand bedeuten würde) und unter folgenden Voraussetzungen installiert werden:

a) Es werden keine Gasverbrauchsgeräte installiert;

b) Es werden keine Gasleitungen aus Kupfer oder Edelstahlwellrohren verwendet;

c) Die Leitungsanlage kann als dauerhaft technisch dicht angesehen werden und erfüllt die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB).

(3) Mischinstallationen (unterschiedlicher Werkstoff bzw. unterschiedliche Verlegeverfahren) sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, allenfalls erforderliche Übergänge sind mittels geprüfter Übergangsstücke zu erstellen.

(4) Unter Putz verlegte Erdgasleitungen bestehend aus Kupferrohren oder Edelstahlwellrohren sind nur dann zulässig, wenn der Leitungsverlauf an der Oberfläche des Bauteils, hinter dem die Gasleitung verlegt wird, in Anlehnung an die ÖNORM Z 1001 dauerhaft gut sichtbar gekennzeichnet und beschriftet wird.