Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Anlagentechnische Erfordernisse
3. Ergänzende Anforderungen
006 Allgemeine Bestimmungen über Gasrohrleitungen
007 Rohrleitungen in Räumen
008 Gasgeräte
009 Heizraum
010 Brandschutzmaßnahmen
011 Abnahmeprüfung von Erdgasanlagen
012 Abnahmeprüfung von Flüssiggasanlagen
013 Wiederkehrende Überprüfungen von Erdgasanlagen
014 Wiederkehrende Überprüfungen von Flüssiggasanlagen
4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen
5. Schlussbestimmungen
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gassicherheitsverordnung 2014
Abschnitt: 3. Ergänzende Anforderungen
Inhalt: 3. Abschnitt

Ergänzende Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen
Paragraf: § 014
Kurztext: Wiederkehrende Überprüfungen von Flüssiggasanlagen
Text: (1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:

a) Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt 6.2 bzw. 6.3 der ÖVGW-Richtlinie F G71 warten zu lassen. Die Durchführung der Wartung ist vom Ausführenden durch ein Wartungsprotokoll und durch das Anbringen einer Wartungsplakette zu bestätigen;

b) In Abständen von höchstens sechs Jahren ist eine wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage nach Abschnitt 6.5 der ÖVGW-Richtlinie F G71 von einer prüfberechtigten Person durchführen zu lassen;

c) Kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen sind in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu prüfen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften erforderlich sind;

d) In Abständen von längstens einem halben Jahr sind Gaswarneinrichtungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen;

e) An Versandbehälter angeschlossene Rohrleitungen sind bei Behältertausch an den dafür vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit mittels nicht korrosiven, schaumbildenden Mitteln zu prüfen.

(2) Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:

a) wenn der Verdacht besteht, dass eine Gasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung und dergleichen, nicht mehr betriebssicher ist oder

b) nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr oder

c) wenn der Verdacht auf Undichtheit der Gasanlage besteht oder

d) nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Gasanlage Einfluss haben kann.

(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G63.