Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Anlagentechnische Erfordernisse
3. Ergänzende Anforderungen
006 Allgemeine Bestimmungen über Gasrohrleitungen
007 Rohrleitungen in Räumen
008 Gasgeräte
009 Heizraum
010 Brandschutzmaßnahmen
011 Abnahmeprüfung von Erdgasanlagen
012 Abnahmeprüfung von Flüssiggasanlagen
013 Wiederkehrende Überprüfungen von Erdgasanlagen
014 Wiederkehrende Überprüfungen von Flüssiggasanlagen
4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen
5. Schlussbestimmungen
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gassicherheitsverordnung 2014
Abschnitt: 3. Ergänzende Anforderungen
Inhalt: 3. Abschnitt

Ergänzende Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen
Paragraf: § 012
Kurztext: Abnahmeprüfung von Flüssiggasanlagen
Text: (1) Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

a) soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt, eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeter Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie erforderlichenfalls der CE – Kennzeichnung samt Konformitätserklärung nach der Verordnung (EU) 2016/426,

b) soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt, Grundrisspläne der von der Gasanlage betroffenen Bereiche im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Lüftungsöffnungen des Aufstellungsraums, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie der Gaslagerung und der sicherheitstechnisch erforderlichen Schutzbereiche und/oder -einrichtungen eindeutig ersichtlich sind,

c) eine Bestätigung eines im § 14 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 genannten Prüfberechtigten darüber, dass

1. die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und dieser Verordnung durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

2. die Inbetriebnahme der Gasanlage gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G71 erfolgte und die Dichtheit der Leitungen gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G63 geprüft wurde,

3. die Installation von Gasgeräten entsprechend der für das jeweilige Gasgerät vom Hersteller erstellten Installationsanleitung für den Installateur nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

4. die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Nutzer nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 dem Betreiber übergeben und dieser über die Aufbewahrungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde.

(2) Im Zuge der Abnahmeprüfung ist vom Prüfberechtigten zu kontrollieren, ob sämtliche Unterlagen vorliegen, welche die Einhaltung der druckgeräterechtlichen Bestimmungen bescheinigen.