Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Anlagentechnische Erfordernisse
3. Ergänzende Anforderungen
006 Allgemeine Bestimmungen über Gasrohrleitungen
007 Rohrleitungen in Räumen
008 Gasgeräte
009 Heizraum
010 Brandschutzmaßnahmen
011 Abnahmeprüfung von Erdgasanlagen
012 Abnahmeprüfung von Flüssiggasanlagen
013 Wiederkehrende Überprüfungen von Erdgasanlagen
014 Wiederkehrende Überprüfungen von Flüssiggasanlagen
4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen
5. Schlussbestimmungen
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gassicherheitsverordnung 2014
Abschnitt: 3. Ergänzende Anforderungen
Inhalt: 3. Abschnitt

Ergänzende Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen
Paragraf: § 007
Kurztext: Rohrleitungen in Räumen
Text: orig. TItel: Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandgefahr und Garagen

(1) Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandgefahr (beispielsweise Heizräume, Abfallsammelräume, Brennstofflagerräume) oder Garagen geführt, muss die Leitungsanlage die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB) erfüllen und zumindest eine der folgenden Vorkehrungen getroffen werden:

a) Sofern eine Brandmeldeanlage vorhanden ist, ist der brandgefährdete Raum oder die Garage in den Schutzbereich der Brandmeldeanlage, welche bei Ansprechen ein Magnetventil in der Gasleitung automatisch schließt, einzubinden. Das Magnetventil ist im Bereich des Hauptabsperrventils zumindest jedoch vor dem Eintritt in den brandgefährdeten Raum oder die Garage einzubauen.

b) Im Verlauf der Gasleitung sind Brandmelder zu installieren, die bei Ansprechen ein Magnetventil in der Gasleitung automatisch schließen. Das Magnetventil ist im Bereich des Hauptabsperrventils zumindest jedoch vor dem Eintritt in den brandgefährdeten Raum oder die Garage einzubauen.

c) In Gasflussrichtung unmittelbar nach Eintritt in den Raum ist eine thermisch auslösende Absperrarmatur einzubauen, die bei Überschreiten einer Temperatur von maximal 100°C die Gaszufuhr unterbricht, wenn der Einbau von Armaturen gemäß ÖVGW-Richtlinie G K21 bzw. ÖVGW-Richtlinie F G21 zulässig ist (beispielsweise Garagen bis 250 m²).

(2) Sofern in einem Raum mit erhöhter Brandgefahr oder einer Garage bis 250 m² Nutzfläche ein Gasverbrauchsgerät installiert wird, ist unmittelbar vor dem Gasverbrauchsgerät eine thermisch auslösende Absperrarmatur in die Gasleitung einzubauen, die bei Überschreiten einer Temperatur von maximal 100°C die Gaszufuhr unterbricht; dies gilt nicht, wenn eine Vorkehrung gemäß Abs. 1 lit. a oder lit. b getroffen wird, sich eine thermisch auslösende Absperrarmatur gemäß Abs. 1 lit. c in einem Abstand zum Gasverbrauchsgerät von maximal 3 m befindet oder das Gasverbrauchsgerät als integrierten Bestandteil bereits eine thermisch auslösende Geräteabsperreinrichtung aufweist. Die Leitungsanlage innerhalb solcher Räume muss jedenfalls die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB) erfüllen.