Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
III. Errichtung und Ausstattung und Betrieb
IV. Emissionsgrenzwerte
017 Allgemeines
018 Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
019 Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung
20 Blockheizkraftwerke
20a Blockheizkraftwerke ab 1 MW
20b Aggregation
V. Brenn- und Kraftstoffe
VI. Überprüfungen
VII. Prüfberechtigte
VIII. Schlussbestimmungen
Anlagen
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt: IV. Emissionsgrenzwerte
Inhalt: 4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf: § 20b
Kurztext: Aggregation
Text: (1) Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken mit jeweils mindestens 1 MW Brennstoffwärmeleistung gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn

1. die Abgase dieser Feuerungsanlage oder dieses Blockheizkraftwerks über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder

2. die Abgase dieser Feuerungsanlage oder dieses Blockheizkraftwerks unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten.

Ob die Voraussetzungen der Z 2 vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Anlagen, der verwendeten Brennstoffe, der Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

(2) Abs 1 kommt nur zur Anwendung, wenn die Feuerungsanlage oder die Blockheizkraftwerke gleichzeitig betrieben werden.

(3) Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken unterschiedliche Brennstoffe verwendet und in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts eine Mischungsformel nach den Regeln der Technik anzuwenden.