Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungs­anlagen
III. Errichtung und Ausstattung und Betrieb
012 Errichtung
013 Anforderungen
014 Ausstattungen
015 Messöffnungen
016 Betrieb
IV. Emissionsgrenzwerte
V. Brenn- und Kraftstoffe
VI. Überprüfungen
VII. Prüfberechtigte
VIII. Schlussbestimmungen
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt: III. Errichtung und Ausstattung und Betrieb
Inhalt: 3. Abschnitt
Errichtung, Ausstattung und Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf: § 012
Kurztext: Errichtung
Text: (1) Inwieweit die Errichtung oder der Austausch einer Heizungsanlage, einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes einer landesrechtlichen Bewilligung durch die Behörde bedarf, richtet sich nach dem Baupolizeigesetz 1997 und dem Gassicherheitsgesetz.

(2) Unbeschadet Abs 1 sind jede erstmalige Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon vom Verfügungsberechtigten oder von der Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle schriftlich zu melden; ebenso die Stilllegung einer solchen Anlage. Dabei sind bekanntzugeben:
1. Name und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten der Anlage,
2. Standort der Anlage (Liegenschaftsadresse),
3. Angaben zur Anlage (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Brenn- oder Kraftstoffart, Nennwärmeleistung, Brennstoffwärmeleistung, jeweilige Anteile der verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe [anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW]),
4. Status der Anlage (aktiv/inaktiv/Ausfallreserve),
5. Zweck der Wärmebereitstellung (Wohnnutzung, Büronutzung, gastronomische Nutzung udgl).

(2a) Die Verfügungsberechtigten von (neuen als auch bestehenden) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung haben der Überwachungsstelle zusätzlich zu Abs 2 folgende Daten zu melden:
1. Datum der Inbetriebnahme der Anlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
2. Wirtschaftszweig der Anlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACE Code);
3. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage und/oder des Blockheizkraftwerkes im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast);
4. geplante Änderungen an der Anlage, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken.

(3) Die Überwachungsstelle hat die gemäß Abs 2 bekanntgegebenen Daten innerhalb längstens zwei Wochen ab Einlangen der Meldung in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen. Sie hat die Anlagennummer, unter der die Anlage in der Heizungsanlagendatenbank erfasst worden ist, umgehend mitzuteilen:
1. den Verfügungsberechtigten;
2. den Prüforganen auf Verlangen der Verfügungsberechtigten.
Die Daten gemäß Abs 2a hat die Überwachungsstelle der Landesregierung bis spätestens acht Wochen nach der Meldung zu übermitteln. Die Landesregierung hat diese Daten im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

(4) Das mit der erstmaligen Überprüfung einer Anlage beauftragte Prüforgan hat die Daten gemäß der Anlage 1 in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen, erforderlichenfalls anzupassen und dem Verfügungsberechtigten in elektronischer, ausgedruckter oder in einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 längstens innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen. Die Verfügungsberechtigten haben das Anlagendatenblatt auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren.

(5) Einzelraumheizgeräte sind von der Erfassung in der Heizungsanlagendatenbank ausgenommen.

(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 52/2019).