Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungs­anlagen
III. Errichtung und Ausstattung und Betrieb
IV. Emissionsgrenzwerte
V. Brenn- und Kraftstoffe
VI. Überprüfungen
VII. Prüfberechtigte
VIII. Schlussbestimmungen
035 Verweisungen auf Bundesrecht
36 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
37 Anerkennung gleichwertiger Normen
38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbest.
39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen*
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt: VIII. Schlussbestimmungen
Inhalt: Schlussbestimmungen
Paragraf: § 38
Kurztext: Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbest.
Text: (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heizungsanlagen-Verordnung, LGBl Nr 100/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2003 außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Auf Kleinfeuerungen, die bis zum 1. Jänner 2002 in Verkehr gebracht worden sind, ist der 2. Abschnitt nicht anzuwenden. Auf Kleinfeuerungen, die ab dem 1. Jänner 2002 bis zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, richten sich die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dem 2. Abschnitt der Heizungsanlagenverordnung LGBl Nr 100/2001.

(3) Auf Feuerungsanlagen, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, gilt Folgendes:

1. Stichjahr für die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß den §§ 25 und 26 ist das Kalenderjahr der letztmaligen Überprüfung vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Feuerungsanlagen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung überprüfungspflichtig sind, aber nach den bisherigen Bestimmungen keiner Prüfpflicht unterlagen, sind bis längstens 1. Jänner 2011 einer Überprüfung gemäß den §§ 25 oder 26 zu unterziehen.

2. Die Verfügungsberechtigen von nicht fanggebundenen Feuerungsanlagen sind verpflichtet, bis längstens 1. Jänner 2011 eine Überwachungsstelle einzusetzen.

3. Die Gasverteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesregierung eine Auflistung aller an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen mit der Angabe der jeweiligen Standortadresse bis spätestens zum 1. Jänner 2011 zu übermitteln.

(4) Auf Blockheizkraftwerke unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, sind die Emissionsgrenzwerte des 4. Abschnitts nicht anzuwenden.