Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
III. Errichtung und Ausstattung und Betrieb
IV. Emissionsgrenzwerte
V. Brenn- und Kraftstoffe
021 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
022 Lagerung von festen Brennstoffen
VI. Überprüfungen
VII. Prüfberechtigte
VIII. Schlussbestimmungen
Anlagen
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt: V. Brenn- und Kraftstoffe
Inhalt: 5. Abschnitt
Paragraf: § 021
Kurztext: Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
Text: 

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art
Brenn- bzw. Kraftstoff
technische Anforderungen/Anmerkungen
Gasförmige Brenn- und KraftstoffeErdgas
FlüssiggasPropan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Biogasmethanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählen auch Klärgas und Deponiegas;
Holzgasein aus naturbelassenem unbehandeltem Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas;
Flüssige BrennstoffeHeizöl extra leicht schwefelfrei *Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen KomponentenHöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl leicht (HL) **Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel **Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % MZulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW
Heizöl schwer **Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile BrennstoffeBraun- und Steinkohle, Briketts und Koks, ausgenommen Petro(l)koksBrennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden und deren Schwefelgehalt 0,30 g/MJ und bei Verwendung in Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigt (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels)
HolzbrennstoffeStückholzNaturbelassen und unbehandelt,lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)
Holz- und RindenpelletsAusschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt
HolzhackgutAusschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt
Flüssige KraftstoffeDieselkraftstoff
Biogene KraftstoffeAusschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt

* Gasöl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

** Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt.