Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungs­anlagen
III. Errichtung und Ausstattung und Betrieb
IV. Emissionsgrenzwerte
V. Brenn- und Kraftstoffe
VI. Überprüfungen
023 Pflichten der Verfügungsberechtigten
024 Überprüfung
025 einfache Überprüfung
026 umfassende Überprüfung
026a Kontinuierliche Eigenüberwachung
027 Außerordentliche Überprüfung
028 Energieeffizienz-Inspektion
029 Mängelbehebung
030 Überwachung
VII. Prüfberechtigte
VIII. Schlussbestimmungen
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt: VI. Überprüfungen
Inhalt: 6. Abschnitt
Paragraf: § 024
Kurztext: Überprüfung
Text: von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Prüfpflichten nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 4 und 5 erfüllen. Von einer solchen Überprüfung sind ausgenommen:

1. Anlagen kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die nur als Ausfallreserve dienen und nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); diese sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen technischen Änderung zu überprüfen;

2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);

3. Einzelraumheizgeräte;

4. Warmwasserbereiter;

5. in Bezug auf Messungen gemäß § 25 Abs 2: bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.

(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu kontrollieren:


1. bei der erstmaligen Überprüfung:

– das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung;

– das Vorliegen der technischen Dokumentation;

– bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die ausreichende Dimensionierung des allenfalls erforderlichen Pufferspeichers (§ 10 Abs 1 Z 5);

– die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Ventilator im Verbrennungsluftraum udgl);

– der Förderdruck in der Abgasanlage;

– die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme des Brennstoffs);

2. bei der wiederkehrenden Überprüfung (soweit bei den Anlagen zutreffend):

– die Funktion der Abgasklappe;

– die Dichtheit des Heizgerätes einschließlich der Verschlüsse;

– die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Ventilator im Verbrennungsluftraum udgl);

– die Funktion des Zugreglers bzw der Explosionsklappe;

– der Förderdruck in der Abgasanlage;

– die Heizflächen/das Flammenbild (bei Festbrennstoffheizungen);

– die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls eine Probeentnahme des Brennstoffs oder des Verbrennungsrückstands);

– die Vornahme allfälliger technischer Veränderungen an der Anlage.

(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen sind jeweils zum Jahrestag der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate vor und drei Monate nach dem Kalendermonat des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum). Eine einmalige Verlegung des Stichtages durch die Überwachungsstelle ist zulässig, soweit dies im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten der Anlage erfolgt und der Stichtag um nicht mehr als zwölf Monate vorverlegt oder drei Monate hinausgeschoben wird.

(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage Verfügungsberechtigten zu veranlassen, die sich dabei der im § 31 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß § 25 sind von der Überwachungsstelle durchzuführen, soweit ihr der oder die Verfügungsberechtigte der Anlage nicht spätestens zu Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraumes (Abs 3) schriftlich mitteilt, dass eine andere prüfberechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Verfügungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.

(5) Unterbleibt eine Mitteilung gemäß Abs. 4 zweiter Satz, erfolgt aber eine Überprüfung durch eine andere prüfberechtigte Person, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Überprüfungsverpflichtung für die Überwachungsstelle. Für bis dahin nachweislich entstandene Aufwendungen kann die Überwachungsstelle von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz verlangen.