Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
2. Abschnitt
013 Flächenwidmungsplan
014 Ersichtlichmachungen im Flächenwidmungsplan
015 Bauland
016 Baugebiete
017 Dorfgebiet
018 Wohngebiet
019 Kurgebiet
020 Gewerbegebiet
021 Geschäftsgebiet
022 Industriegebiet
023 Gemischte Baugebiete
024 Sondergebiete
025 Aufschließungsgebiete
026 Verkehrsflächen
027 Grünland
028 Bauliche Anlagen im Grünland
028a Solarenergieanlagen
029 Vorbehaltsflächen
030 Sonderwidmungen Apartmenthäuser, sonstige*
031 Orts- und Stadtkerne
032 Einkaufszentren
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück
Anlagen
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2021
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Festlegungen im Flächenwidmungsplan
Paragraf: § 014
Kurztext: Ersichtlichmachungen im Flächenwidmungsplan
Text: (1) Bei Erstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind, wenn die Daten den Gemeinden in einer Qualität und in einem Maßstab vorliegen oder übermittelt werden, die eine parzellenscharfe Darstellung ermöglichen, ersichtlich zu machen:
1.
Flächen, die durch überörtliche Maßnahmen oder Planungen für eine besondere Nutzung bestimmt sind (wie Eisenbahnen, Flugplätze, Bundesstraßen, Landesstraßen, Ver- und Entsorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung);

2.
Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen (wie Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete, Hochwasserabflussgebiete, Gefahrenzonen nach dem Forstgesetz 1975 und WRG 1959, Gefährdungsbereiche nach schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften, Standorte und angemessene Sicherheitsabstände von Seveso-Betrieben im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG, Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, Bergbaugebiete und militärische Sperrgebiete);

3.
Flächen, für die erteilte Einzelbewilligungen gemäß § 45 Abs. 5 in einer Anlage zu den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan anzuschließen sind, unter Verwendung eines Planzeichens und unter Beifügung der fortlaufenden Nummer im Verzeichnis nach § 45 Abs. 6;

4.
Flächen, für die ein integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erlassen wurde.
(2) Andere Flächen als solche nach Abs. 1 Z 2, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie Bann- und Schutzwälder, Schutzbereiche entlang der Bundes- und Landesstraßen, in der Umgebung von Eisenbahnanlagen und um die Flugplätze, Sicherheitsstreifen entlang elektrischer Starkstromleitungen, Naturdenkmale und Objekte unter Denkmalschutz dürfen im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht werden, insoweit dies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
(3) Ersichtlichmachungen von Flächen nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Flächenwidmungsplan kommt keine verbindliche Wirkung zu.