Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
2. Abschnitt
013 Flächenwidmungsplan
014 Ersichtlichmachungen im Flächenwidmungsplan
015 Bauland
016 Baugebiete
017 Dorfgebiet
018 Wohngebiet
019 Kurgebiet
020 Gewerbegebiet
021 Geschäftsgebiet
022 Industriegebiet
023 Gemischte Baugebiete
024 Sondergebiete
025 Aufschließungsgebiete
026 Verkehrsflächen
027 Grünland
028 Bauliche Anlagen im Grünland
028a Solarenergieanlagen
029 Vorbehaltsflächen
030 Sonderwidmungen Apartmenthäuser, sonstige*
031 Orts- und Stadtkerne
032 Einkaufszentren
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück
Anlagen
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2021
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Festlegungen im Flächenwidmungsplan
Paragraf: § 032
Kurztext: Einkaufszentren
Text: (1) Einkaufszentren sind nur in Orts- oder Stadtkernen zulässig. In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach sind Einkaufszentren auch außerhalb der Stadtkerne zulässig, wenn
1.
die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 2.000 m² nicht übersteigt,

2.
durch privatwirtschaftliche Vereinbarung mit der Gemeinde sichergestellt ist, dass zumindest im Ausmaß der beabsichtigten Verkaufsfläche rechtmäßig bewilligte und errichtete Verkaufsflächen von Einkaufzentren der gleichen Kategorie (EKZ I, EKZ II, EKZ II des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels, des Möbelhandels, des Brennstoffhandels sowie EKZ des Großhandels) außerhalb des Stadtkerns
a)
abgebrochen werden oder
b)
eine dauerhafte Auflassung mit einer alternativen widmungsgemäßen Nachnutzung erfolgt,

3.
die Verkaufsfläche zur Versorgung überwiegend der örtlichen Bevölkerung dient und

4.
der vorgesehene Standort unter Berücksichtigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und unter Bedachtnahme auf die Stärkung der typischen und gewachsenen innerörtlichen Strukturen unter Berücksichtigung der Zentrenhierarchie innerhalb des Stadtgebietes einschließlich des Umstandes der Sicherung der Nahversorgung, des Lärm- und Umweltschutzes, der Vermeidung unnötiger Verkehrsbelastung, der fußläufigen Erreichbarkeit sowie der Erreichbarkeit mit Linien des öffentlichen Personenverkehrs geeignet ist.
(2) Betriebe des Handels gelten unter folgenden Bedingungen als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes:

1.
Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte (Großgeschäfte), Shoppingcenters uä., in denen Güter mehrerer Warengruppen einschließlich Lebensmittel angeboten werden und bei denen die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie I, im folgenden EKZ I genannt);

2.
Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels – ausgenommen Baumschulen und Gärtnereien sowie Verkaufslokale (Verkaufsflächen), in denen im räumlichen Zusammenhang mit einer Produktionsstätte ausschließlich die erzeugten Produkte angeboten werden – wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte, Shoppingcenters uä., die in ihrem Warenangebot keine Lebensmittel führen und deren wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie II, im folgenden EKZ II genannt). Verkaufslokale des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels (ausgenommen Baumärkte) sowie des Möbelhandels und des Brennstoffhandels, von denen keines in seinem Warenangebot Lebensmittel führt, gelten erst ab einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von 2.500 m2 als EKZ II.
(3) Für Einkaufszentren nach Abs. 2 ist ein Teilbebauungsplan zu erlassen, in dem neben den Bebauungsbedingungen nach § 47 Abs. 6 und § 48 Abs. 5 Z 2, 3, 11 und 12 auch das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche festzulegen sind. Hiebei ist im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, den überörtlichen Entwicklungsprogrammen und dem örtlichen Entwicklungskonzept vorzugehen. Es ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

1.
die Erhaltung und Sicherung der in Vorheriger SuchbegriffKärntenNächster Suchbegriff vorgegebenen Zentrenstrukturen und die Erhaltung infrastrukturell vielfältiger Orts- und Stadtkerne;

2.
die zentral-örtlichen Funktionen in den Gemeinden aufgrund ihrer Ausstattung mit Diensten und Einrichtungen überörtlicher Bedeutung;

3.
die Stärkung der typischen und gewachsenen innerörtlichen Strukturen unter Berücksichtigung der Zentrenhierarchie innerhalb des Gemeindegebietes;

4.
die Sicherung der Nahversorgung, des Lärm- und Umweltschutzes, die Vermeidung unnötiger Verkehrsbelastung und die Erreichbarkeit mit Linien des öffentlichen Personenverkehrs.
(4) Einkaufszentren sind unter Beachtung von Abs. 1 in Dorfgebieten, Wohngebieten, Kurgebieten und Geschäftsgebieten zulässig.
(5) Zur Verkaufsfläche gemäß Abs. 1 und 2 gehören die Flächen aller Räume, die für Kunden allgemein zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure und Räume für Sanitäranlagen sowie die Verkaufsflächen im Freien.
(6) Bei der Ermittlung wirtschaftlich zusammenhängender Verkaufsflächen eines Einkaufszentrums sind die Verkaufsflächen mehrerer Betriebe des Handels zusammenzuzählen, wenn diese eine bauliche oder betriebsorganisatorische Einheit bilden. Eine betriebsorganisatorische Einheit ist – auch bei Verschiedenheit der Unternehmer oder der Verschiedenheit des in den einzelnen Unternehmen beschäftigten Personals – insbesondere dann anzunehmen, wenn den einzelnen Verkaufslokalen eine gemeinsame bauliche Planung zugrunde liegt, die Verkaufslokale über gemeinsame Einrichtungen, wie etwa gemeinsame Parkplätze oder Sanitäranlagen, verfügen oder eine gemeinsame Vermarktung der Verkaufslokale als einheitlicher Markt oder als einheitliches Shoppingcenter erfolgt.