Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
2. Abschnitt
013 Flächenwidmungsplan
014 Ersichtlichmachungen im Flächenwidmungsplan
015 Bauland
016 Baugebiete
017 Dorfgebiet
018 Wohngebiet
019 Kurgebiet
020 Gewerbegebiet
021 Geschäftsgebiet
022 Industriegebiet
023 Gemischte Baugebiete
024 Sondergebiete
025 Aufschließungsgebiete
026 Verkehrsflächen
027 Grünland
028 Bauliche Anlagen im Grünland
028a Solarenergieanlagen
029 Vorbehaltsflächen
030 Sonderwidmungen Apartmenthäuser, sonstige*
031 Orts- und Stadtkerne
032 Einkaufszentren
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück
Anlagen
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2021
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Festlegungen im Flächenwidmungsplan
Paragraf: § 018
Kurztext: Wohngebiet
Text: (1) Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude samt dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1 bestimmt sind, im Übrigen
1.
für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen uä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und

2.
für bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen,
und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.
(2) In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1 nur solche Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen zulässig sind, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen