Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
2. Abschnitt
013 Flächenwidmungsplan
014 Ersichtlichmachungen im Flächenwidmungsplan
015 Bauland
016 Baugebiete
017 Dorfgebiet
018 Wohngebiet
019 Kurgebiet
020 Gewerbegebiet
021 Geschäftsgebiet
022 Industriegebiet
023 Gemischte Baugebiete
024 Sondergebiete
025 Aufschließungsgebiete
026 Verkehrsflächen
027 Grünland
028 Bauliche Anlagen im Grünland
028a Solarenergieanlagen
029 Vorbehaltsflächen
030 Sonderwidmungen Apartmenthäuser, sonstige*
031 Orts- und Stadtkerne
032 Einkaufszentren
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Hauptstück
Anlagen
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2021
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Festlegungen im Flächenwidmungsplan
Paragraf: § 026
Kurztext: Verkehrsflächen
Text: Als Verkehrsflächen sind die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen (§ 5 K-StrG 2017) auch Parkplätze. Soweit sie mit der Zielsetzung der Widmung als Verkehrsfläche vereinbar sind, sind auch bauliche Anlagen im Sinne des § 28 Abs. 6 auf Verkehrsflächen zulässig.