Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 71/2022
Zuletzt:
LGBl. Nr. 6/2024
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
§ 002
Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich, Abgabenbehörde
Text:
(1) Die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden.