Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
015 Datenverarbeitung
016 Datenerhebung
5. Abschnitt
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Paragraf: § 015
Kurztext: Datenverarbeitung
Text: (1) Die Gemeinden und die Stadt Salzburg sind Verantwortliche nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.


(2) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, folgende Daten über die jeweiligen Abgabenschuldner verarbeiten:

a) Identifikationsdaten:

aa) bei natürlichen Personen: den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;

bb) bei juristischen Personen und Personengesellschaften: die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach sublit aa sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;

b) Erreichbarkeitsdaten: Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten;

c) von den Abgabenschuldnern bekanntgegebene Bankverbindungen;

d) grundstücks-, gebäude- und wohnungsbezogene Daten, verbrauchsbezogene Daten.


(3) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in folgenden Verfahren verarbeiten:

1. in Verfahren betreffend Zweitwohnungen nach den bau-, raumordnungs- und grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Landes;

2. in Verfahren betreffend Zweckentfremdungen von Wohnungen nach § 31b des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009;

3. in Verfahren zur Erhebung einer Nächtigungsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz.
Sie dürfen diese Daten auch an die mit der Vollziehung der vorgenannten Rechtsvorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.


(3a) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen Meldedaten, die Personen bei An-, Um- oder Abmeldung an einer Wohnung der Meldebehörde bekanntgeben, auch für Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten.


(4) Die nach Abs 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.