Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
015 Datenverarbeitung
016 Datenerhebung
5. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Paragraf: § 016
Kurztext: Datenerhebung
Text: (1) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden unbeschadet ihrer Befugnisse nach der BAO berechtigt auf automationsunterstütztem Weg:
1. in Bezug auf die Kommunalabgabe Wohnungsleerstand Art und Anzahl der Wohnsitze in einer Wohnung sowie die Namen und das jeweilige An- und Abmeldedatum der dort in den letzten zehn Kalenderjahren (nicht jedoch vor Ausschreibung der Abgabe) gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister durch eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium Adresse abzufragen;
2. in das lokale Gebäude- und Wohnungsregister für die betreffende Wohnung Einsicht zu nehmen;
3. auf die Daten der Baubehörde für die betreffende Wohnung zuzugreifen.

(2) Zum Zweck der Feststellung eines Wohnsitzes gemäß § 3 Abs 3 haben auf Anfrage der Abgabenbehörde die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen die vorhandenen Verbrauchsdaten für Wasser und Energie für die betreffende Wohnung im Abgabenzeitraum zu übermitteln und die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.