Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
III. Maßnahmen nach einem Brand
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
V. Vorbeugender Brandschutz
VI. Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
021 Verordnungsermächtigung
022 Strafbestimmung
022a Gemeinnützige Leistungen
023 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
024 Schluß- und Übergangsbestimmungen
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt: VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
Inhalt: VII. ABSCHNITT
Behörden; Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
Paragraf: § 022a
Kurztext: Gemeinnützige Leistungen
Text: (1) Anstelle einer Geldstrafe kann bei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 die unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wie beispielsweise die Begleitung von Einsatzkräften oder die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden, sofern die von der unentgeltlichen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person zugestimmt hat.

(2) Art und Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen sind mit Bescheid festzusetzen. Das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen darf täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen und hat sich anhand des Ausmaßes einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu bemessen. Die gemeinnützigen Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person darstellen würden, sind unzulässig.

(3) Die unentgeltliche Erbringung der im Abs. 1 angeführten gemeinnützigen Leistungen hat innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erbracht werden, hat der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist.

(4) Werden die gemeinnützigen Leistungen innerhalb der von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Frist vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.

(5) Fügt die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf ihre Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden. Fügt die von der Erbringung gemeinnütziger Leistungen betroffene Person einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihr auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden.

(6) Erleidet die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass
1. die bescheidmäßigen Erledigungen, insbesondere in Bezug auf Unfallrenten, von der Landesregierung zu treffen sind,
2. die Bemessungsgrundlage für Unfallrenten das 1,5-fache des nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende beträgt,
3. die Kosten für die Unfallbehandlung und Unfallrenten vom Land Oberösterreich zu tragen sind und
4. Schadenersatzansprüche der betroffenen Person gegen Dritte, ausgenommen Schmerzensgeld, auf das Land Oberösterreich übergehen, sofern das Land Oberösterreich Leistungen nach Z 3 erbracht hat.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)