Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
003 Maßnahmen, Befugnisse und Verpflichtungen*
004 Hilfeleistungs- und Duldungspflichten im Brandfall
004a Technische Hilfeleistung
005 Pflichten der Gemeinde
III. Maßnahmen nach einem Brand
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
V. Vorbeugender Brandschutz
VI. Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt: II. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Inhalt: II. ABSCHNITT
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Paragraf: § 005
Kurztext: Pflichten der Gemeinde
Text: (1) Die Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die das Entstehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und eine wirksame Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, daß
1. mindestens eine personell und sachlich ausreichend ausgestattete und ausreichend geschulte, schlagkräftige öffentliche Feuerwehr besteht;
2. die Brandbekämpfung durchgeführt wird;
3. die erforderlichen Löschmittel in ausreichender Menge jederzeit zur Verfügung stehen;
4. Hindernisse für die Brandbekämpfung nicht entstehen.

(2) Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten und erforderlichenfalls sonstiger Sachverständiger zu bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)

(3) Die Gemeinde hat Alarmierungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. Alarmierungseinrichtungen dienen der Warnung der Bevölkerung sowie der Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren und müssen über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)