Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
III. Maßnahmen nach einem Brand
006 Brandwache
007 Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
008 Brandursachenermittlung
009 Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
V. Vorbeugender Brandschutz
VI. Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt: III. Maßnahmen nach einem Brand
Inhalt: III. ABSCHNITT
Maßnahmen nach einem Brand

Paragraf: § 008
Kurztext: Brandursachenermittlung
Text: (1) Die Brandursachenermittlung obliegt der Gemeinde, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt.

(2) Die Gemeinde hat - soweit dies möglich ist - schon während des Brandes, sonst aber unverzüglich nach dem Brand unter Heranziehung des Pflichtbereichskommandanten und erforderlichenfalls eines Sachverständigen für Brand- und Explosionsermittlung oder eines Sachverständigen einer nach § 20 anerkannten juristischen Person zu ermitteln, wodurch der Brand verursacht worden ist. Bis zum Abschluß der Untersuchungen dürfen an der Brandstelle Veränderungen - abgesehen von für die Brandbekämpfung und sonst unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen - nur mit Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vorgenommen werden. Der Pflichtbereichskommandant hat die Ermittlungen - soweit möglich und zumutbar - technisch zu unterstützen.

(3) Ist die Brandursache nicht eindeutig geklärt, so ist nach Möglichkeit schon während des Brandes das Gelände um die Brandausbruchsstelle zu sichern und für den Zutritt Unbefugter solange zu sperren, als dies für die Ermittlung der Brandursache erforderlich ist. Die Brandbekämpfung und die Maßnahmen gemäß §§ 3 und 4 dürfen hiedurch nicht behindert werden.

(4) Treten Verdachtsmomente auf gerichtlich strafbare Handlungen auf, so hat die Gemeinde unverzüglich die zuständigen Organe des Gerichtes oder der öffentlichen Sicherheit zu verständigen. Haben diese Organe einschlägige Maßnahmen angeordnet, so darf die Gemeinde - anstelle der Maßnahmen gemäß Abs. 1, 2 und 3 - nur begleitende und unterstützende Maßnahmen anordnen und durchführen. § 11 Abs. 7 gilt sinngemäß.