Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Begriff; Abgrenzung
002 Allgemeine und besondere Pflichten
II. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
III. Maßnahmen nach einem Brand
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
V. Vorbeugender Brandschutz
VI. Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: I. ABSCHNITT:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf: § 002
Kurztext: Allgemeine und besondere Pflichten
Text: (1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit

1. alles zu unterlassen, was einen Brand herbeiführen oder die Ausbreitung eines Brandes begünstigen kann, und

2. alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens oder Weitergreifens von Bränden zu treffen.

(2) Jedermann ist insbesondere verpflichtet,

1. an Stellen, an denen leichtentzündbare Stoffe aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im Nahbereich dieser Stellen
a) weder zu rauchen noch mit offenem Licht und Feuer zu hantieren; auf diese Verbote ist ausdrücklich hinzuweisen, sofern dies nicht offenkundig ist;
b) Feuer- und Heißarbeiten nur unter besonderen und ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen (wie Abdecken von brennbaren Materialien, Beaufsichtigen des Arbeitsvorganges, Bereitstellen von Löschmitteln, Stellen einer Brandsicherheitswache, Nachkontrolle und dgl.) durchzuführen; in Objekten, für die ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist, dürfen Feuer- und Heißarbeiten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden;

2. offenes Licht und Feuer entsprechend zu beaufsichtigen;

3. Feuerungsanlagen so zu betreiben, daß keine Brandgefahr von ihnen ausgeht;

4. als Eigentümer eines Gebäudes für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung des Gebäudes zu sorgen;

5. elektrische Anlagen und Betriebsmittel (einschließlich Blitzschutzanlagen) so zu warten und zu betreiben, daß von ihnen weder eine Brandgefahr noch eine erhöhte Gefahr für die Einsatzkräfte im Brandfall ausgehen kann;

6. gefährliche, insbesondere zur Selbstentzündung neigende Stoffe wie z.B. Firnisse, bestimmte Erntegüter und dgl. entsprechend ihrem Gefahrenpotential zu lagern, zu verwahren oder mit ihnen zu hantieren sowie durch geeignete Maßnahmen (z.B. Temperaturmessungen) zu überwachen;

7. als Veranstalter die dem Veranstaltungsort entsprechenden Vorkehrungen für die Brandverhütung und den vorbeugenden Brandschutz zu treffen (z.B. Verwendung von nicht oder nur schwer brennbarem Dekorationsmaterial, Bereitstellen von Löschmitteln, Stellen einer Brandsicherheitswache und dgl.);

8. das beabsichtigte Verbrennen von Gegenständen im Freien der zuständigen Brandmelde- oder Alarmierungsstelle (§ 5 Abs. 3) anzuzeigen, wenn auf Grund der Art und des Umfanges des Feuers, insbesondere auf Grund der zu erwartenden erheblichen Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug zu befürchten ist, daß ein unbegründeter Feuerwehreinsatz ausgelöst werden kann.