Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
III. Maßnahmen nach einem Brand
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
V. Vorbeugender Brandschutz
VI. Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
021 Verordnungsermächtigung
022 Strafbestimmung
023 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
024 Schluß- und Übergangsbestimmungen
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt: VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
Inhalt: VII. ABSCHNITT
Behörden; Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
Paragraf: § 022
Kurztext: Strafbestimmung
Text: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde


1.


mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer

a)


als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (§ 9 Abs. 2);

b)


als Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (§ 12 Abs. 3);

c)


als zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (§ 12 Abs. 4 und § 14);

d)


den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 nicht nachkommt;

2.


mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen, wer

a)


vor Abschluß der Untersuchungen an der Brandstelle Veränderungen ohne Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vornimmt (§ 8 Abs. 2);

b)


sich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände um die Brandausbruchsstelle verschafft (§ 8 Abs. 3);

3.


mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer

a)


unter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des § 2 einen Brand verursacht;

b)


den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 nicht nachkommt;

c)


den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 4a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt;

d)


es verabsäumt, nach einem Brand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (§ 7 Abs. 1);

e)


den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1).

(Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 94/2014)

(2) Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)