Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Ziel, Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Allgemeine Pflichten der/des Betriebsinhaberin/s
004 Mitteilungen der/des Betriebsinhaberin/s
005 Sicherheitskonzept
006 Sicherheitsbericht
007 Änderung von Betrieben
008 Interner Notfallplan
009 Informationsverpflichtungen des Betriebsinhabers
010 Inspektionssystem
011 Verordnungsermächtigung
012 Behördenpflichten
013 Behörde
014 Landeswarnzentrale
015 Strafbestimmungen
016 Verweisungen
017 EU-Recht
017a Personenbezogene Bezeichnungen
018 Inkrafttreten
019 Inkrafttreten von Novellen
Anlagen
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Seveso-Betriebe Gesetz 2017
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Mitteilungen der/des Betriebsinhaberin/s
Text: (1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Behörde eine Mitteilung mit folgenden Informationen zu übermitteln:

1. Name, Sitz und Anschrift der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebes;

2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;

3. Verzeichnis gefährlicher Stoffe, bestehend aus ausreichenden Angaben
a) zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Kategorie gefährlicher Stoffe, die beteiligt sind oder vorhanden sein können,
b) über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zu den Ziffern des Teiles 2 des Anhanges 1 und
c) über die Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,

4. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und

5. eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebes unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben, nicht unter dieses Gesetz fallende Betriebe sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino Effekten vergrößern könnten.


(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist der Behörde innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:

1. bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme;

2. in den von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.


(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 11 unverzüglich nach einem Unfall in der am besten geeigneten Weise

1. alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

2. die Behörde über den schweren Unfall zu unterrichten und dieser die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;

3. die notwendigen Schritte und Sofortmaßnahmen zu ergreifen,, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

4. der Behörde die aktualisierten Informationen zu übermitteln, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Information oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.
Auf Verlangen der Behörde sind zusätzliche Informationen für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls zu übermitteln.


(4) Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Informationen im Voraus zu übermitteln:

1. eine wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der Menge oder eine wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses gefährliche Stoffe) gegenüber der Information gemäß Abs. 1 Z 3,

2. eine wesentliche Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden,

3. eine Änderung am Betrieb oder einer Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,

4. eine endgültige Schließung oder Stilllegung des Betriebes sowie

5. Änderungen der Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.