Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Ziel, Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Allgemeine Pflichten der/des Betriebsinhaberin/s
004 Mitteilungen der/des Betriebsinhaberin/s
005 Sicherheitskonzept
006 Sicherheitsbericht
007 Änderung von Betrieben
008 Interner Notfallplan
009 Informationsverpflichtungen des Betriebsinhabers
010 Inspektionssystem
011 Verordnungsermächtigung
012 Behördenpflichten
013 Behörde
014 Landeswarnzentrale
015 Strafbestimmungen
016 Verweisungen
017 EU-Recht
017a Personenbezogene Bezeichnungen
018 Inkrafttreten
019 Inkrafttreten von Novellen
Anlagen
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Seveso-Betriebe Gesetz 2017
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 009
Kurztext: Informationsverpflichtungen des Betriebsinhabers
Text: (1) Zwischen den Betriebsinhabern benachbarter Betriebe, bei denen auf Grund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch sachdienlicher Informationen stattzufinden, damit bei der Erstellung ihrer Sicherheitskonzepte, der Sicherheitsberichte, der internen Notfallpläne oder der Sicherheitsmanagementsysteme der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung getragen werden kann.

(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.

(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Öffentlichkeit Informationen nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 ständig im Internet zugänglich zu machen.

(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat
1. die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen und Stellen von öffentlich genutzten Gebäuden und Einrichtungen, einschließlich Schulen und Krankenhäuser und alle benachbarten Betriebe gemäß Abs. 1 unaufgefordert, sowie klar und verständlich über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls, in angemessener Form und in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle fünf Jahre zu informieren;
2. den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zu machen.

(5) Die Informationen gemäß Abs. 4 Z 1 müssen zumindest die nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 enthaltenen Angaben umfassen und sind alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Diese Informationspflicht umfasst auch Personen und Stellen, die im Fall von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnten.

(6) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber kann bei der Behörde beantragen, dass bestimmte Teile des Sicherheitsberichts oder des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe gemäß Abs. 4 Z 2 aus Gründen des Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG von der Offenlegung ausgenommen werden. In diesem Fall ist ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.