Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Ziel, Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Allgemeine Pflichten der/des Betriebsinhaberin/s
004 Mitteilungen der/des Betriebsinhaberin/s
005 Sicherheitskonzept
006 Sicherheitsbericht
007 Änderung von Betrieben
008 Interner Notfallplan
009 Informationsverpflichtungen des Betriebsinhabers
010 Inspektionssystem
011 Verordnungsermächtigung
012 Behördenpflichten
013 Behörde
014 Landeswarnzentrale
015 Strafbestimmungen
016 Verweisungen
017 EU-Recht
017a Personenbezogene Bezeichnungen
018 Inkrafttreten
019 Inkrafttreten von Novellen
Anlagen
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Seveso-Betriebe Gesetz 2017
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 015
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Betriebsinhaberin/ Betriebsinhaber
1. nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen (§ 3 Abs. 1);
2. der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß § 4 Abs. 1 an die Behörde nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (§ 4 Abs. 1 und 2);
3. der Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt oder die Informationen gemäß § 4 Abs. 4 der Behörde nicht im Voraus übermittelt;
4. der Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt, oder das Konzept nicht gemäß § 5 Abs. 2 rechtzeitig erstellt oder das Sicherheitskonzept nicht gemäß § 5 Abs. 5 überprüft und an den neuesten Stand anpasst;
5. eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, oder den Sicherheitsbericht nicht rechtzeitig gemäß § 6 Abs. 2 der Behörde übermittelt oder den Sicherheitsbericht nicht gemäß § 6 Abs. 3 überprüft und an den neuesten Stand anpasst;
6. bei einer Änderung von Betrieben gemäß § 7 der Verpflichtung die Mitteilungen (§ 4) das Sicherheitskonzept (§ 5), das Sicherheitsmanagementsystem und bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten nicht nachkommt oder es unterlässt die Behörde vor Durchführung der Änderungen zu unterrichten;
7. eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 der Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt, oder den internen Notfallplan nicht rechtzeitig gemäß § 8 Abs. 3 der Behörde übermittelt oder nicht gemäß § 8 Abs. 4 überprüft, erprobt, an den neuesten Stand anpasst und aktualisiert;
8. entgegen § 9 Abs. 1 keine sachdienlichen Informationen austauscht;
9. es unterlässt der Öffentlichkeit Informationen ständig im Internet zugänglich zu machen (§ 9 Abs. 3);
10. eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 der Verpflichtung nach § 9 Abs. 4 und 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
11. der Aufforderung der Behörde zur Vervollständigung der Informationen nicht nachkommt (§ 12 Abs. 4);
12. entgegen der Untersagung gemäß § 12 Abs. 6 den Betrieb aufnimmt oder weiterführt;
13. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder Auflagen nicht einhält;
14. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro bestraft.

(3) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.