Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Ziel, Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Allgemeine Pflichten der/des Betriebsinhaberin/s
004 Mitteilungen der/des Betriebsinhaberin/s
005 Sicherheitskonzept
006 Sicherheitsbericht
007 Änderung von Betrieben
008 Interner Notfallplan
009 Informationsverpflichtungen des Betriebsinhabers
010 Inspektionssystem
011 Verordnungsermächtigung
012 Behördenpflichten
013 Behörde
014 Landeswarnzentrale
015 Strafbestimmungen
016 Verweisungen
017 EU-Recht
017a Personenbezogene Bezeichnungen
018 Inkrafttreten
019 Inkrafttreten von Novellen
Anlagen
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Seveso-Betriebe Gesetz 2017
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: Sicherheitskonzept
Text: (1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 11 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes ist nachzuweisen.

(2) Das Konzept ist innerhalb der folgenden Fristen zu erstellen:
1. bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme;
2. bei allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(3) Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten und steht im angemessenen Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es hat die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betriebsinhabers, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle zu enthalten.

(4) Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel und Strukturen sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle und der Komplexität der Organisation oder der Tätigkeit des Betriebs umzusetzen. Bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 hat das Sicherheitsmanagementsystem den Anforderungen der Verordnung nach § 11 zu entsprechen. Bei Betrieben gemäß § 2 Z 2 sind die Grundsätze des Sicherheitsmanagementsystems zu berücksichtigen.

(5) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept in regelmäßigen, jedoch fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitintervallen zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen.