Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
IPPC-Anlagen Gesetz
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Ziel, Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Allgemeine Pflichten der/des Betriebsinhaberin/s
004 Mitteilungen der/des Betriebsinhaberin/s
005 Sicherheitskonzept
006 Sicherheitsbericht
007 Änderung von Betrieben
008 Interner Notfallplan
009 Informationsverpflichtungen des Betriebsinhabers
010 Inspektionssystem
011 Verordnungsermächtigung
012 Behördenpflichten
013 Behörde
014 Landeswarnzentrale
015 Strafbestimmungen
016 Verweisungen
017 EU-Recht
017a Personenbezogene Bezeichnungen
018 Inkrafttreten
019 Inkrafttreten von Novellen
Anlagen
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Seveso-Betriebe Gesetz 2017
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 011
Kurztext: Verordnungsermächtigung
Text: (1) Die Landesregierung hat entsprechend dem Stand der Technik durch Verordnung nähere Bestimmungen über

1. die Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,

2. die Form und den Inhalt,
a) des Sicherheitskonzeptes (§ 5),
b) des Sicherheitsberichtes (§ 6),
c) des internen Notfallplanes (§ 8),

3. die Kriterien für die nach diesem Gesetz zu erstattenden Berichte und Meldungen und

4. die Angaben zur Information der Öffentlichkeit über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen
zu erlassen.


(2) Der Sicherheitsbericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. Information über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle,

2. Umfeld des Betriebes,

3. Beschreibung der Anlage,

4. Ermittlung und Analyse der Risiken von Unfällen und Mittel zu deren Verhütung,

5. Schutz und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls.


(3) Der interne Notfallplan hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. Namen oder betriebliche Stellung der Person,

2. Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist,

3. für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel,

4. Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten,

5. Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Information, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind,

6. wenn erforderlich Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten,

7. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.