Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
III. Bestimmungen für charakteristische und...
IV. Sonstige bauliche Maßnahmen
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung
VII. Inkrafttreten
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 50, in der geltenden Fassung wird für das Gebiet der Schutzzone II des Schutzgebietes (§ 2 des Gesetzes) verordnet:
Paragraf: § 001
Kurztext: Baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen
Text: (1) Folgende Maßnahmen an Bauten einschließlich ihrer
Durchhäuser (Passagen), Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster,
Dächer, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt des Baues
auszuwirken, werden, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür
nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist, zu
baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt:
1. die Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken
(z.B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen,
Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen,
Hinweise auf Unternehmen und Büros) sowie von sonstigen
Schildern, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildlichen
Darstellungen u.dgl.;
2. die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen
Vordächern;
3. die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen,
Schaukästen, ausgenommen von je Gästeeingang einem, in dessen
Bereich befindlichen und in ortsüblicher Form und Gestaltung
ausgeführten Schaukasten für Speisekarten mit einem Ausmaß von
höchstens 0,15 m2;
4. die Anbringung und Änderung von Außenleuchten, Laternen und
anderer Lichtquellen einschließlich der Änderung der
Lichtwirkungen;
5. die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von Leitungen,
Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u.dgl.;
6. die Errichtung, Anbringung und Änderung von Verkaufsständen;
7. die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk-
oder Funkantennen;
8. die Färbelung von Fassaden und Teilen hievon sowie jede
Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Toren;
9. die Erneuerung des Putzes;
10. die Erneuerung von Dacheindeckungen sowie die Erneuerung von
Anstrichen von Blechdächern.
(2) Nicht bewilligungspflichtig nach Abs. 1 Z. 1 sind:
1. Ankündigungen, die
a) mit dem Bau in keine feste Verbindung gebracht sind,
b) nur jeweils vorübergehend angebracht sind (z.B.
Warenanpreisungen während der Geschäftsstunden) und
c) eine Größe 80 x 60 cm nicht übersteigen;
2. Hinweise auf Unternehmen und Büros u.dgl. neben Hauseingängen,
wenn der einzelne Hinweis (Tafel, Schild u.dgl.) nicht größer
als 40 x 50 cm ist und die Ausbildung ohne grelle Farbwirkung
erfolgt. Sofern neben einem Hauseingang an einer Seite mehrere
derartige Hinweise angebracht werden, müssen diese in Größe
und Material gleichartig ausgebildet und in Blockform
angebracht sein und dürfen insgesamt eine Höhe von 1,2 m nicht
übersteigen;
3. die Anbringung und Änderung von Lichtquellen einschließlich
die Änderung der Lichtwirkungen für die öffentliche
Straßenbeleuchtung in stadtbildgerechter Ausführung;
4. Ankündigungen im Erdgeschoßbereich
a) in Form von einzelnen Fahnen;
b) anläßlich von Schlußverkäufen zweimal jährlich und der
Weltsparwoche u.dgl. für jeweils höchstens drei Wochen;
5. Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen während der
Berechtigungsdauer nach § 7 des Salzburger
Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975;
6. im Erdgeschoß erfolgende ortsübliche Ankündigungen von
Veranstaltungen (Theater, Konzerte, Ausstellungen,
Festlichkeiten, Sportveranstaltungen, Bälle, Vorträge, Kirtage
u.dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen
stattfinden, oder an Glasflächen sonstiger Bauten angebracht
werden.
(3) Unbeschadet einer sonst bestehenden Baubewilligungspflicht
werden die Errichtung und erhebliche Änderung von sichtbaren
Stütz- und Futtermauern sowie von Einfriedungen aller Art zu
baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt.
(4) Bedarf die Anbringung oder Änderung von Ankündigungen
zu Reklamezwecken nach den vorstehenden Bestimmungen einer
baubehördlichen Bewilligung, entfällt eine Anzeigepflicht der
Maßnahmen nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz. Auch für
Maßnahmen gemäß Abs 2 besteht keine Anzeigepflicht nach diesem
Gesetz.