Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
002 Allgemeines
003 Fassaden
004 Fenster
005 Dächer
006 Gestaltung des Erdgeschoßbereiches
III. Bestimmungen für charakteristische und...
IV. Sonstige bauliche Maßnahmen
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung
VII. Inkrafttreten
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Abschnitt: II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Fenster
Text: (1) Fenster in Fassaden sind nach Proportion, Teilung,
Konstruktionsdimensionierung und Material in einer dem
charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner
näheren Umgebung eigentümlichen Art und handwerklichen Ausbildung
zu erhalten bzw. zu gestalten. Dies gilt sinngemäß auch für die
Lage der Fenster zur Fassadenebene. Die Fenster sind mit echter
Scheibenteilung auszuführen.
(2) Fensterläden, Rollos, Jalousien und Innenflügel sind
ein der Fassade zugehöriger Bestandteil der Fenster.
(3) Kipp- oder Drehkippflügel sind nur insoweit zulässig,
als sie sich harmonisch in das Erscheinungsbild der Fassade
einfügen. Die Anbringung von Sonnenschutzlamellen vor den
Außenflügeln sowie der Einbau von Ventilatoren innerhalb der
Fensterflügel ist unzulässig. Fensterläden und außen angebrachte
Rollos dürfen keine Beschriftung aufweisen.
(4) Die farbliche Behandlung der Fenster, Fensterläden und
deren Vergitterung darf nur in Farben erfolgen, die sich
harmonisch in die Färbelung der Fassade einfügen.
(5) Verspiegeltes Glas ist unzulässig, ebenso, ausgenommen
bei besonderer Notwendigkeit (z.B. bei Operationssälen), farblich
getöntes Glas im Fassadenbereich der Obergeschoße.
(6) Schaufenster haben in einer dem charakteristischen
Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner Umgebung
eigentümlichen Art und Proportion ausgebildet zu sein.