Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
002 Allgemeines
003 Fassaden
004 Fenster
005 Dächer
006 Gestaltung des Erdgeschoßbereiches
III. Bestimmungen für charakteristische und...
IV. Sonstige bauliche Maßnahmen
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung
VII. Inkrafttreten
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Abschnitt: II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Gestaltung des Erdgeschoßbereiches
Text: (1) Für das charakteristische Gepräge des Baues
eigentümliche Öffnungen im Erdgeschoßbereich einschließlich der
Durchhäuser und Passagen (Haustore, Geschäftseingänge, Portale von
Durchhäusern und Passagen, sonstige Türöffnungen, Ladenfenster
u.dgl.) sind zu erhalten bzw. diesem Gepräge entsprechend zu
gestalten.
(2) Um- und Neugestaltungen im Erdgeschoßbereich in der Art
von zurückgesetzten Lauben oder solchen Passagen sind mit Ausnahme
von verkehrsbedingten Sonderfällen oder zur Verbesserung der
architektonischen Gestalt des Baues unzulässig. Alle Öffnungen im
Erdgeschoßbereich einschließlich der Durchhäuser und Passagen,
auch solche für Auslagen, Vitrinen u.dgl., haben in ihren Ausmaßen
und in ihrer Anordnung unter Bedachtnahme auf die historischen
bautechnischen Möglichkeiten die tragende Funktion der Mauern klar
erkennen zu lassen. Sie müssen ferner im Sinne des § 3 Abs. 3 des
Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 mit der äußeren und
inneren Struktur des Baues im Einklang stehen.
(3) Die Anbringung von Vitrinen (Vitrinenkästen), Automaten
und Schaukästen ist nur insoweit zulässig, als sie sich nach
Ausmaß, Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die
architektonische Struktur harmonisch einfügen. Ihre Anbringung in
Tür- oder Portalgewänden ist unzulässig.
(4) In Durchhäusern und Passagen sowie im räumlichen
Bereich des Einganges von Bauten (Hausflure, Vorhäuser) sind
Einbauten für Verkaufszwecke unzulässig, sofern sie das lichte
Raumprofil oder die Deckenstruktur störend beeinflussen.
(5) Der Fußboden hat in den im Abs. 4 genannten Bereichen
sowie in Höfen, ausgenommen untergeordnete Lichthöfe, in Material
und Gestaltung in einer für das charakteristische Gepräge des
Stadtbildes und des Baues entsprechenden Weise ausgeführt zu
werden. Jedenfalls unzulässig ist die Verwendung von
Waschbetonplatten.
(6) Verkleidungen von Pfeilern, Sockeln und Wandflächen
u.dgl. sind im Sichtbereich unter Bedachtnahme auf deren
tektonische Funktion und Wirkung und in einem dem historischen
Baustil des Baues entsprechenden Material herzustellen. Die
Verwendung von Kunststoffen ist unzulässig.