Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
I. Wirkungsbereich
II. Vorhaben
III. Ansuchen
IV. Vorprüfungsverfahren
V. Baubewilligung
016 Mündliche Verhandlung, Augenschein
017 Voraussetzungen
018 Auflagen
019 Versagung
020 Baubeginn
021 Wirksamkeit
022 Abänderung
023 Parteien, Einwendungen
024 Vereinfachtes Verfahren
024a Verfahren für Komp. von Hochgeschwindigkeitsnetzen
025 Nichtigkeit
VI. Vorschriften
VII. Ausführung
VIII. Abnahme
IX. Gemeinschaftseinrichtungen
X. Sicherheitsvorschriften
XI. Nachbarpflichten
XIa. Unabhängige Kontrollsysteme
XII. Strafbestimmung
XIII. Schlußbestimmungen
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauordnung 1996
Abschnitt: V. Baubewilligung
Inhalt: Baubewilligung
Paragraf: § 022
Kurztext: Abänderung
Text: (1) Die Abänderung der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag zulässig.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;
b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;
§ 10 Abs. 1 lit. b gilt in gleicher Weise;
c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 17 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.

(3) Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.

(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.