Bauordnung 1996
Fassung:
LGBl. Nr. 62/1996
Zuletzt:
LGBl. Nr. 17/2025
Abschnitt:
X. Sicherheitsvorschriften
Inhalt:
Paragraf:
§ 045
Kurztext:
Beseitigung
Text:
(1) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (§ 27 Abs. 1) zu verfügen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 29 bis 31, 34, 36, 38 bis 40 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.