Bauordnung 1996
Fassung:
LGBl. Nr. 62/1996
Zuletzt:
LGBl. Nr. 17/2025
Abschnitt:
VI. Vorschriften
Inhalt:
Vorschriften
Paragraf:
§ 027
Kurztext:
Bauprodukte
Text:
(1) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Vorheriger SuchbegriffKärntner Bauproduktegesetzes – K-BPG entsprechen.
(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungswerber oder der Eigentümer einer baulichen Anlage nach § 7 den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.