Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
I. Wirkungsbereich
II. Vorhaben
III. Ansuchen
IV. Vorprüfungsverfahren
V. Baubewilligung
VI. Vorschriften
VII. Ausführung
VIII. Abnahme
039 Meldepflicht
040 Prüfung
IX. Gemeinschaftseinrichtungen
X. Sicherheitsvorschriften
XI. Nachbarpflichten
XIa. Unabhängige Kontrollsysteme
XII. Strafbestimmung
XIII. Schlußbestimmungen
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauordnung 1996
Abschnitt: VIII. Abnahme
Inhalt: Abnahme
Paragraf: § 039
Kurztext: Meldepflicht
Text: (1) Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.

(2) Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend
a) der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,
b) den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 sowie
c) den Bestimmungen der Vorheriger SuchbegriffKärntner Bauvorschriften erfolgte.

(3) Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Inhaber der Baubewilligung die Bestätigung nach Abs. 2 von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.