Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
I. Wirkungsbereich
II. Vorhaben
III. Ansuchen
IV. Vorprüfungsverfahren
V. Baubewilligung
016 Mündliche Verhandlung, Augenschein
017 Voraussetzungen
018 Auflagen
019 Versagung
020 Baubeginn
021 Wirksamkeit
022 Abänderung
023 Parteien, Einwendungen
024 Vereinfachtes Verfahren
024a Verfahren für Komp. von Hochgeschwindigkeitsnetzen
025 Nichtigkeit
VI. Vorschriften
VII. Ausführung
VIII. Abnahme
IX. Gemeinschaftseinrichtungen
X. Sicherheitsvorschriften
XI. Nachbarpflichten
XIa. Unabhängige Kontrollsysteme
XII. Strafbestimmung
XIII. Schlußbestimmungen
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauordnung 1996
Abschnitt: V. Baubewilligung
Inhalt: Baubewilligung
Paragraf: § 024
Kurztext: Vereinfachtes Verfahren
Text: (1) Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge
a) auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder
b) auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe
beziehen.

(2) Parteien des Verfahrens sind:
a) die Parteien gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bis d;
b) die Anrainer gemäß Abs. 3 und 4.

(3) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
a) die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
b) die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d.

(4) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

(4a) Den Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.

(5) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(6) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.

(7) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:
a) die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
b) die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Vorheriger SuchbegriffKärntnerNächster Suchbegriff Bauvorschriften;
c) die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;
d) die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
e) die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;
f) die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;
g) die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Abs. 5 und 6.

(8) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:
a) die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
b) die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Vorheriger SuchbegriffKärntner Bauvorschriften;
c) die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;
d) die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1;
e) die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Abs. 5.

(9) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.

(10) § 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.