Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Öltankverordnung
Abschnitt: II Ölfeuerungsanlagen
Inhalt: Ölfeuerungsanlagen
Paragraf: § 004
Kurztext: Aufstellung oberirdischer Lagerbehälter
Text: (1) Oberirdisch dürfen nur einwandige Lagerbehälter in einer Auffangwanne und doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeigesystem aufgestellt werden.

(2) Oberirdische Lagerbehälter müssen standsicher aufgestellt sein. Die Bildung von Kondenswasser an den Lagerbehältern ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Stahlbehälter sind an der Auflagefläche gegen Feuchtigkeit zu schützen.

(3) Das Volumen der Auffangwanne einwandiger Lagerbehälter muss so groß sein, dass das gesamte Lagervolumen aufgefangen werden kann. Die Auffangwanne muss flüssigkeitsdicht und beständig gegenüber dem gelagerten Heizöl sein. Durch die Bauteile der Auffangwanne dürfen keine Durchlässe, auch nicht für Rohrleitungen, führen. Eine Flüssigkeitsansammlung in der Auffangwanne muss ersichtlich sein oder durch eine Einrichtung zumindest optisch sichtbar angezeigt werden. Auffangwannen im Freien sind so auszuführen, dass keine Niederschlagswässer in die Auffangwanne gelangen können.

(4) Oberirdische doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeigesystem und einwandige Lagerbehälter mit Auffangwanne dürfen im Freien oder, soweit aus Gründen des Brandschutzes zulässig, außerhalb von Brennstofflagerräumen nur aufgestellt werden, wenn keine Brandgefahr und keine mechanischen Beschädigungen zu befürchten sind.

(5) Freiliegende Armaturen von im Freien zugänglichen Lagerbehältern sind gegen Manipulation durch Unbefugte zu sichern. Im Freien verwendete Kunststoffbehälter sind gegen UV-Strahlen zu schützen.

(6) Oberirdische Behälter mit Ausnahme von Batteriebehältern müssen mindestens folgende Abstände aufweisen:

a) zu den Wänden der Auffangwanne an der Seite, an der

die Ölpumpen oder sonstigen Armaturen angebracht sind 50 cm

an allen anderen Seiten 40 cm

b) zur Decke 25 cm

c) zum Fußboden, sofern es sich nicht um oberirdische

stehende zylindrische Lagerbehälter mit flachem Boden

handelt 10 cm

d) zu anderen Behältern 40 cm

e) zu Umfassungsbauteilen vor den Einsteigöffnungen des

Behälters 100 cm

(7) Batteriebehälter dürfen einzeln oder in zusammengeschlossenen Gruppen von höchstens fünf Stück mit einem Rauminhalt von insgesamt nicht mehr als 10.000 l aufgestellt werden. Die einzelnen Behälter müssen voneinander mindestens 4 cm entfernt sein. Der Abstand von den Wänden der Auffangwanne muss an einer Längs- und an einer Querseite mindestens 40 cm, an den beiden anderen Seiten mindestens 5 cm und von der Decke mindestens 25 cm betragen.

(8) Zwischenbehälter sind möglichst im Lagerraum unterzubringen. In Heizräumen dürfen Zwischenbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 500 l ohne Auffangwanne eingebaut werden. Hiebei muss der waagrechte Abstand von Feuerstätten mindestens 1 m betragen.