Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Öltankverordnung
Abschnitt: II Ölfeuerungsanlagen
Inhalt: Ölfeuerungsanlagen
Paragraf: § 005
Kurztext: Verlegung unterirdischer Lagerbehälter
Text: (1) Unterirdisch verlegt werden dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter aus Stahl mit Leckanzeigesystem sowie für die unterirdische Lagerung geeignete Kunststoffbehälter oder Stahl- bzw. Stahlbetonbehälter mit Kunststoff-Innenhülle, wenn sie im Hinblick auf die an Lagerbehälter zu stellenden Anforderungen (insbesondere Brandwiderstand, Standsicherheit, Druckbeständigkeit, Dichtheit, Feuchtigkeitsverhalten, chemische Beständigkeit, Temperaturbeständigkeit, Beständigkeit gegen das gelagerte Medium, statisches Verhalten) dem Stand der Technik entsprechen.

(2) Bei der Verlegung unterirdischer Lagerbehälter sind folgende Punkte zu beachten:


a)
Lagerbehälter haben zu Gebäuden, Fundamenten und ähnlichen Bauteilen, zu öffentlichen Versorgungsleitungen, Kanälen und Nachbargrundgrenzen einen Mindestabstand von 1 m aufzuweisen.

b)
Zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.

c)
Lagerbehälter sind allseitig in eine mindestens 20 cm dicke Schicht aus nicht bindendem Verfüllmaterial einzubetten. Das Verfüllmaterial darf die Behälterisolierung nicht beschädigen.

d)
Die Überschüttung der Lagerbehälter muss mindestens 80 cm hoch sein und darf nicht mehr als 100 cm betragen. Die vom Hersteller des Lagerbehälters vorgegebene statische und dynamische Belastbarkeit muss beachtet werden. Allenfalls, insbesondere bei überfahrbaren Behältern, ist über die ausreichende statische und dynamische Bemessung eine Bestätigung vorzulegen.

e)
Bei Möglichkeit des Auftretens von Auftrieb durch Wasser sind Lagerbehälter gegen Aufschwimmen zu sichern. Eine 1,3-fache Aufschwimmsicherheit ist für den leeren Lagerbehälter zu gewährleisten.