Bautechnikgesetz 2013
Fassung:
LGBl. Nr. 35/2013
Zuletzt:
LGBl. Nr. 21/2025
Abschnitt:
II.6. Schallschutz
Inhalt:
6. Abschnitt
Schallschutz
Paragraf:
§ 033
Kurztext:
Bauteile
Text:
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 32 Abs. 1 erforderlich ist.