Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II.1. Allgemeine bautechnische Anforderungen
II.2. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
II.3. Brandschutz
II.4. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
II.5. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
II.6. Schallschutz
II.7. Energieeinsparung und Wärmeschutz
III. Besondere Bauvorschriften
IV. Normen und Richtlinien
V. Bauerleichterungen
VI.1. Begriffsbestimmungen
VI.2. Bereitstellung v. Bauprodukten a. d. Markt
VI.3. Techn. Bewertungsstelle/Produktinfostelle
VI.4. Bauprodukte ohne techn. Spezifikation
VI.5. Bauprodukte mit techn. Spezifikationen
VI.6. Sonstige Bauprodukte
VI.7. Bautechnische Zulassung
068 Bautechnische Zulassung
069 Zulassungsstelle
070 Ergänzende Bestimmungen
071 Begriffsbestimmungen
072 Ergänzende Bestimmungen über die Verwendung
073 Risikobewertung von Hausinstallationen
VI.8. Marktüberwachung von Bauprodukten
VI.9. Allgemeine Bestimmungen
VII. Behörden, Übergangs- u. Schlussbestimmungen
Anlagen
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt: VI.7. Bautechnische Zulassung
Inhalt: 7. Abschnitt
Bautechnische Zulassung
Paragraf: § 071
Kurztext: Begriffsbestimmungen
Text: Im Sinn dieses Abschnitts bedeutet:

1. Gefährdung: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;

2. Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;

3. Hausinstallation: Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;

4. Lebensmittelunternehmen: ein Lebensmittelunternehmen im Sinn von Art. 3 Nr. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

5. Prioritäre Örtlichkeiten: große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um Haushalte handelt und in denen viele Nutzerinnen und Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für Hilfs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten;

6. Risiko: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;

7. Wasser für den menschlichen Gebrauch:
a) alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser;
b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird;

8. Wasserversorger: eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)